TE OGH 2012/3/8 2Ob12/12x

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers Ernst H*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die Antragsgegner 1. Hans B*****, geboren am *****, und 2. Anna W*****, geboren am *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 2011, GZ 53 R 92/11k, 53 R 117/11m-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Juli 2011, GZ 33 Fam 70/10h-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegner sind schuldig, dem Antragsteller die mit 370,28 EUR (darin enthalten 61,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller anerkannte am 8. 11. 1958 die Vaterschaft zu dem am 16. 7. 1958 geborenen Erstantragsgegner. Am 3. 12. 2010 beantragte er, dieses Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären.

Der Antragsteller ist nicht der leibliche Vater des Erstantragsgegners.

Das Erstgericht wies den Antrag dennoch mit der Begründung ab, dass gemäß § 158 Abs 3 ABGB später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes nur mehr das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren könne, nicht mehr aber der (vermeintliche) Vater.Das Erstgericht wies den Antrag dennoch mit der Begründung ab, dass gemäß Paragraph 158, Absatz 3, ABGB später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes nur mehr das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren könne, nicht mehr aber der (vermeintliche) Vater.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss im stattgebenden Sinne ab. Durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I Nr 58/2004, seien sowohl § 158 ABGB als auch § 164 ABGB novelliert und in § 158 Abs 3 ABGB zu Lasten des Ehemannes und seiner Rechtsnachfolger eine absolute 30-jährige Frist für die Antragstellung statuiert worden, die ab der Geburt des Kindes bzw Änderung der Abstammung laufe.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss im stattgebenden Sinne ab. Durch das FamErbRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2004,, seien sowohl Paragraph 158, ABGB als auch Paragraph 164, ABGB novelliert und in Paragraph 158, Absatz 3, ABGB zu Lasten des Ehemannes und seiner Rechtsnachfolger eine absolute 30-jährige Frist für die Antragstellung statuiert worden, die ab der Geburt des Kindes bzw Änderung der Abstammung laufe.

Nach 1 Ob 106/08g sei die 30-jährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB auch auf die Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB anzuwenden, weil sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, die Möglichkeit, die eigene Vaterschaft in Frage zu stellen, bei ehelichen Kindern mit 30 Jahren zu begrenzen aber bei unehelichen Kindern unbefristet zuzulassen, nicht ersichtlich seien. Dass der Gesetzgeber daran gedacht habe, eheliche Kinder zu bevorzugen, sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.Nach 1 Ob 106/08g sei die 30-jährige Frist des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB auch auf die Fälle des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB anzuwenden, weil sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, die Möglichkeit, die eigene Vaterschaft in Frage zu stellen, bei ehelichen Kindern mit 30 Jahren zu begrenzen aber bei unehelichen Kindern unbefristet zuzulassen, nicht ersichtlich seien. Dass der Gesetzgeber daran gedacht habe, eheliche Kinder zu bevorzugen, sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

Nicht auseinandergesetzt habe sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aber mit Art IV § 5 Abs 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen zum FamErbRÄG 2004, wonach Fristen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes - am 1. 1. 2005 - zu laufen beginnen.Nicht auseinandergesetzt habe sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aber mit Artikel römisch vier, Paragraph 5, Absatz 2, der Übergangs- und Schlussbestimmungen zum FamErbRÄG 2004, wonach Fristen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes - am 1. 1. 2005 - zu laufen beginnen.

Ausgehend davon käme die Anwendung der 30-jährigen materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 158 Abs 3 ABGB einer § 5 ABGB zuwiderlaufenden Rückwirkung gleich. Es sei daher davon auszugehen, dass hier die 30-jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 zu laufen begonnen habe.Ausgehend davon käme die Anwendung der 30-jährigen materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB einer Paragraph 5, ABGB zuwiderlaufenden Rückwirkung gleich. Es sei daher davon auszugehen, dass hier die 30-jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 zu laufen begonnen habe.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Anwendung der genannten Übergangsbestimmung in der hier vorliegenden Konstellation keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Der Antragsteller begehrt dagegen in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des Rekursgerichts für zutreffend (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des Rekursgerichts für zutreffend (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG).

Die Rechtsmittelwerber verweisen in ihrem Revisionsrekurs erneut auf die Entscheidung 1 Ob 106/08g und meinen, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall bereits abgelaufen sei.

Der erkennende Senat teilt die in 1 Ob 106/08g vertretene Auffassung, dass die absolute Verjährungsfrist des § 158 Abs 3 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 auch auf die Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB anzuwenden ist. Soweit die Entscheidung implizieren sollte, dass sich die analoge Anwendung der Frist auch auf den Zeitraum vor Inkraftreten des FamErbRÄG 2004 mit 1. 1. 2005 bezieht, könnte ihr im Hinblick auf die zitierte Übergangsbestimmung des Art IV § 5 Abs 2 in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht aber nicht gefolgt werden.Der erkennende Senat teilt die in 1 Ob 106/08g vertretene Auffassung, dass die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 auch auf die Fälle des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB anzuwenden ist. Soweit die Entscheidung implizieren sollte, dass sich die analoge Anwendung der Frist auch auf den Zeitraum vor Inkraftreten des FamErbRÄG 2004 mit 1. 1. 2005 bezieht, könnte ihr im Hinblick auf die zitierte Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Paragraph 5, Absatz 2, in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht aber nicht gefolgt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG.

Textnummer

E100139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00012.12X.0308.000

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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