TE OGH 2012/3/28 2Ob41/12m

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** L*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch und Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, wegen 72.398,65 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2011, GZ 11 R 201/11a-119, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der beklagten Partei enthielt die Beifügung „bis auf weiteres“ im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung keine Befristung der Rentendauer (vgl SZ 45/73), sodass ihre Eliminierung keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt. Das Berufungsgericht hat dem Spruch vielmehr die dem Klagebegehren entsprechende Fassung gegeben, von der das Erstgericht ohne Notwendigkeit abgewichen ist. Bei einer - derzeit nicht absehbaren - Änderung der Verhältnisse wird es an den Parteien liegen, die Anpassung der Zahlungspflicht der beklagten Partei an die geänderten Verhältnisse zu erreichen (vgl 2 Ob 79/97z; 2 Ob 150/08k).Entgegen der Meinung der beklagten Partei enthielt die Beifügung „bis auf weiteres“ im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung keine Befristung der Rentendauer vergleiche SZ 45/73), sodass ihre Eliminierung keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt. Das Berufungsgericht hat dem Spruch vielmehr die dem Klagebegehren entsprechende Fassung gegeben, von der das Erstgericht ohne Notwendigkeit abgewichen ist. Bei einer - derzeit nicht absehbaren - Änderung der Verhältnisse wird es an den Parteien liegen, die Anpassung der Zahlungspflicht der beklagten Partei an die geänderten Verhältnisse zu erreichen vergleiche 2 Ob 79/97z; 2 Ob 150/08k).

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E100518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00041.12M.0328.000

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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