Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst M***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Dezember 2011, GZ 35 Hv 95/11m-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst M***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Dezember 2011, GZ 35 Hv 95/11m-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch des Ernst M***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des „gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB“ und jenes der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch des Ernst M***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des „gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Fall StGB“ und jenes der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in T***** und anderen Orten
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia M***** als Mittäter anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen „in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch“ weggenommen, und zwar
I./ zwischen August und Oktober 2010 in zwei Angriffen Karl H***** zwei Biedermeierstilkästen, einen Holzschrank, zwei Hinterglas-Zeichnungen, ein Ölgemälde, eine Kiste mit 25 Holzschiffmodellen, ein Schubladenkästchen und einen Tisch im Gesamtwert von 37.000 Euro,römisch eins./ zwischen August und Oktober 2010 in zwei Angriffen Karl H***** zwei Biedermeierstilkästen, einen Holzschrank, zwei Hinterglas-Zeichnungen, ein Ölgemälde, eine Kiste mit 25 Holzschiffmodellen, ein Schubladenkästchen und einen Tisch im Gesamtwert von 37.000 Euro,
II./ zwischen 6. und 13. Oktober 2010 Brigitte S***** und Erwin W***** Vasen, Teppiche, Bilder und weitere Gegenstände im Gesamtwert von 19.965 Euro;römisch zwei./ zwischen 6. und 13. Oktober 2010 Brigitte S***** und Erwin W***** Vasen, Teppiche, Bilder und weitere Gegenstände im Gesamtwert von 19.965 Euro;
B./ zwischen Ende Juli und Oktober 2010 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig Claudia M***** als Täterin der zu A./I. und /II. angeführten strafbaren Handlungen nach den Taten dabei unterstützt, Sachen im Wert von zumindest 20.000 Euro, die sie durch die Taten erlangt hat, zu verwerten, indem er ihr beim Verkauf an Interessenten half.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Denn den Ausführungen der Sanktionsrüge zuwider hat das Erstgericht die „mehrfache Deliktsqualifikation“ ohne Verstoß gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB (vgl RIS-Justiz RS0091058, RS0116020) und daher zu Recht als erschwerend gewertet, weil sich einerseits die strafsatzbestimmende Qualifikation nicht bloß auf eine Tat gründet und andererseits das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen nicht zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen (Schuldspruch B./) zählt.Denn den Ausführungen der Sanktionsrüge zuwider hat das Erstgericht die „mehrfache Deliktsqualifikation“ ohne Verstoß gegen Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB vergleiche RIS-Justiz RS0091058, RS0116020) und daher zu Recht als erschwerend gewertet, weil sich einerseits die strafsatzbestimmende Qualifikation nicht bloß auf eine Tat gründet und andererseits das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen nicht zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen (Schuldspruch B./) zählt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E100353European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00034.12G.0328.000Im RIS seit
13.04.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012