Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichthofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** B*****, wider die beklagte Partei H***** & W***** Rechtsanwälte OG, *****, wegen 3.403,21 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Dezember 2011, GZ 9 Ra 66/11h-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin, die der Klägerin die begehrte Entgeltfortzahlung im Krankenstand wegen Nichtvorlage einer Krankenstandsbestätigung verweigert, zeigt in ihrer Revision keine Rechtsfrage auf, deren Lösung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsfortentwicklung iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukäme.Die Revisionswerberin, die der Klägerin die begehrte Entgeltfortzahlung im Krankenstand wegen Nichtvorlage einer Krankenstandsbestätigung verweigert, zeigt in ihrer Revision keine Rechtsfrage auf, deren Lösung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsfortentwicklung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukäme.
1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt auch keine Scheinbegründung, sodass keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gegeben ist.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt auch keine Scheinbegründung, sodass keine Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO gegeben ist.
2. Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, dass die vom Krankenhaus ausgestellte Bestätigung über den stationären Aufenthalt der Klägerin keiner Bestätigung einer Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes iSd § 8 Abs 8 AngG gleichzuhalten sei, übersieht, dass ein Anspruchsverlust des Angestellten nur bei schuldhafter Säumnis bei Erfüllung der Meldepflicht eintritt. Keine Säumnis tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet den Nachweis nicht erbringen kann (RIS-Justiz RS0127135).2. Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, dass die vom Krankenhaus ausgestellte Bestätigung über den stationären Aufenthalt der Klägerin keiner Bestätigung einer Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes iSd Paragraph 8, Absatz 8, AngG gleichzuhalten sei, übersieht, dass ein Anspruchsverlust des Angestellten nur bei schuldhafter Säumnis bei Erfüllung der Meldepflicht eintritt. Keine Säumnis tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet den Nachweis nicht erbringen kann (RIS-Justiz RS0127135).
Wenn die Vorinstanzen ein Verschulden der Klägerin vor allem aufgrund ihres Krankheitsbildes, des stationären Aufenthalts im Krankenhaus und ihres fehlenden Bewusstseins des Unterschieds zwischen einer Krankenhausaufenthalts- und einer Krankenbestätigung verneinten, so bedarf dies nach den Umständen des Falls keiner Korrektur.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E100653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00020.12Z.0329.000Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012