RS Vwgh 2003/11/19 2002/21/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0321 E 27. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der st Rsp des VwGH kann ein Aufenthaltsverbot rechtens direkt auf § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 gestützt werden, wenn zwar keiner der Tatbestände des § 36 Abs. 2 leg. cit. erfüllt ist, wohl aber triftige Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E vom 14. Dezember 2000, Zl. 98/21/0324). Dass die Behörde letzteres bejahte, begegnet im Hinblick auf die der Verurteilung des Fremden zugrundeliegende Tathandlung des Gebrauches einer verfälschten fremdenrechtlich bedeutsamen inländischen öffentlichen Urkunde und auf die mehrfachen Versuche einer Einreise ohne Einreisebewilligung, letztlich sogar mit einem verfälschten Reisepass, - wodurch im Übrigen der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt wurde - keinen Bedenken (Hinweis E vom 23. Mai 1996, Zl. 96/18/0086, ergangen zum Frg 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210180.X01

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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