TE OGH 2012/4/17 6Nc4/12h

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Mario Züger Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J*****, wegen 4.000 EUR sA, AZ 13 C 1115/08w des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Spruch

Beschluss

Text

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

In der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses vom 16. März 2012, 6 Nc 4/12h, hat es in der Begründung statt „Donaustadt“ richtig „Leopoldstadt“ zu lauten (§ 419 iVm § 430 ZPO).In der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses vom 16. März 2012, 6 Nc 4/12h, hat es in der Begründung statt „Donaustadt“ richtig „Leopoldstadt“ zu lauten (Paragraph 419, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO).

Textnummer

E100508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060NC00004.12H.0417.000

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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