Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei p***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. Ö***** R*****, 2. M***** R*****, beide *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2012, GZ 2 R 18/12z-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693 [T3]). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0113640).Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 1330, ABGB schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693 [T3]). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0113640).
In der Auffassung des Rekursgerichts, der Nachweis eines - wenn auch massiven - Verstoßes gegen § 107 TKG reiche nicht aus, die Richtigkeit des Kerns der inkriminierten Äußerung, die Mitarbeiter der klagenden Partei gäben sich wahrheitswidrig als Mitarbeiter der „Telekom“ oder des bisherigen Telefonanbieters des Angerufenen aus, darzutun, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dem im Revisionsrekurs hervorgehobenen schutzwürdigen Interesse, die Konsumenten vor unseriösen Methoden der klagenden Partei zu warnen, kann durch die vom Rekursgericht als zulässig angesehene Äußerung entsprochen werden, wurde doch das Mehrbegehren, den beklagten Parteien auch die Verbreitung der Behauptung zu verbieten, dass die klagende Partei mit unseriösen Methoden auf Kundenfang gehe, indem sie immer den gleichen Trick anwende, am Telefon zu fragen: „Wollen Sie in Zukunft billiger telefonieren?“, und dem Angerufenen bei Antwort mit „Ja“ gegen dessen Willen einen neuen Telefonvertrag aufdränge bzw „unterjuble“, abgewiesen.In der Auffassung des Rekursgerichts, der Nachweis eines - wenn auch massiven - Verstoßes gegen Paragraph 107, TKG reiche nicht aus, die Richtigkeit des Kerns der inkriminierten Äußerung, die Mitarbeiter der klagenden Partei gäben sich wahrheitswidrig als Mitarbeiter der „Telekom“ oder des bisherigen Telefonanbieters des Angerufenen aus, darzutun, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dem im Revisionsrekurs hervorgehobenen schutzwürdigen Interesse, die Konsumenten vor unseriösen Methoden der klagenden Partei zu warnen, kann durch die vom Rekursgericht als zulässig angesehene Äußerung entsprochen werden, wurde doch das Mehrbegehren, den beklagten Parteien auch die Verbreitung der Behauptung zu verbieten, dass die klagende Partei mit unseriösen Methoden auf Kundenfang gehe, indem sie immer den gleichen Trick anwende, am Telefon zu fragen: „Wollen Sie in Zukunft billiger telefonieren?“, und dem Angerufenen bei Antwort mit „Ja“ gegen dessen Willen einen neuen Telefonvertrag aufdränge bzw „unterjuble“, abgewiesen.
Damit bringt die erstbeklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die erstbeklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E100490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00046.12A.0419.000Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012