TE OGH 2012/4/25 7Ob54/12k

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Veröffentlicht am 25.04.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 48.065,41 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 2 R 162/11z-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Schuldrechtliche Verträge bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form; sie können auch mündlich geschlossen werden (§ 883 ABGB). Dies gilt auch für Versicherungsverträge (7 Ob 59/87, VR 1988/118, 200 ua; vgl RIS-Justiz RS0014572). Die Beklagte hat eine mündliche Vereinbarung der Parteien, den zwischen ihnen bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in einen Teilkasko-versicherungsvertrag abzuändern, behauptet und unter Beweis gestellt. An der Klägerin wäre es daher gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass die betreffende Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die in den dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten „Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfall-Versicherung (AKIB 2005)“ enthaltene Klausel, dass alle Mitteilungen und Erklärungen nur in schriftlicher Form verbindlich seien, nicht wirksam zustande gekommen sei.Schuldrechtliche Verträge bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form; sie können auch mündlich geschlossen werden (Paragraph 883, ABGB). Dies gilt auch für Versicherungsverträge (7 Ob 59/87, VR 1988/118, 200 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0014572). Die Beklagte hat eine mündliche Vereinbarung der Parteien, den zwischen ihnen bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in einen Teilkasko-versicherungsvertrag abzuändern, behauptet und unter Beweis gestellt. An der Klägerin wäre es daher gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass die betreffende Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die in den dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten „Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfall-Versicherung (AKIB 2005)“ enthaltene Klausel, dass alle Mitteilungen und Erklärungen nur in schriftlicher Form verbindlich seien, nicht wirksam zustande gekommen sei.

Ein solches Vorbringen hat die Klägerin aber unterlassen. Entgegen ihrer Ansicht hat die bloße Vorlage der Versicherungsbedingungen durch die Beklagte ein solches Vorbringen nicht erübrigt. Da vom betreffenden Formvorbehalt einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden konnte (RIS-Justiz RS0038673), bedeutete das Vorliegen der Klausel nicht automatisch auch deren Wirksamkeit zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung der Parteien. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Behauptungs- und Beweispflicht der Beklagten für ein solches Abgehen von der vereinbarten Schriftform hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in erster Instanz ein bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung bestehendes Schriftformgebot behauptet und sich dazu auf die AKIB 2005 berufen hätte. Da sie dies nicht getan hat, stellt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ihr betreffender Einwand eine unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich. Die Ausführungen, mit denen sich die Revisionswerberin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, dass ohnehin auch im Fall eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin ein konkludentes Abgehen von der Schriftform anzunehmen wäre, müssen daher ins Leere gehen und sind nicht weiter zu erörtern.

Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E100737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00054.12K.0425.000

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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