TE OGH 2012/4/25 3Nc9/12x

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Veröffentlicht am 25.04.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers S***** P*****, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Bezirksgerichts Deutschlandsberg in einer anhängigen Exekutionssache gestellten Fristsetzungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem zur Erledigung zuständigen Oberlandesgericht Graz übermittelt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erhebt in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz - soweit dies angesichts der großteils unverständlichen Formulierungen überhaupt erkennbar ist - einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG wegen Säumnis des Bezirksgerichts Deutschlandsberg bei der Entscheidung über einen vom Antragsteller in einem Exekutionsverfahren gestellten Einstellungsantrag.Der Antragsteller erhebt in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz - soweit dies angesichts der großteils unverständlichen Formulierungen überhaupt erkennbar ist - einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG wegen Säumnis des Bezirksgerichts Deutschlandsberg bei der Entscheidung über einen vom Antragsteller in einem Exekutionsverfahren gestellten Einstellungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung nicht zuständig.

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an. Selbst wenn der Antragsteller die Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht geltend machen sollte, handelt es sich hier beim übergeordneten Gerichtshof um das Oberlandesgericht Graz. Säumigkeiten von Bezirks-oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Paragraph 91, Absatz eins, GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (Paragraph 91, Absatz 3, GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an. Selbst wenn der Antragsteller die Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht geltend machen sollte, handelt es sich hier beim übergeordneten Gerichtshof um das Oberlandesgericht Graz. Säumigkeiten von Bezirks-oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).

Daher ist der Akt dem zuständigen Gericht zu übermitteln.

Textnummer

E100897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030NC00009.12X.0425.000

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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