Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Uljanov als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin U***** AG gegen den Angeklagten Erich C***** und den belangten Verband I*****gemeinschaft ***** wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB, § 3 VbVG, AZ 93 Hv 121/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Angeklagten und des belangten Verbands gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Jänner 2012, AZ 18 Bs 337/11g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Uljanov als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin U***** AG gegen den Angeklagten Erich C***** und den belangten Verband I*****gemeinschaft ***** wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB, Paragraph 3, VbVG, AZ 93 Hv 121/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Angeklagten und des belangten Verbands gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Jänner 2012, AZ 18 Bs 337/11g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Dezember 2011, AZ 18 Bs 337/11g, wurde der Beschwerde der Privatanklägerin U***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Oktober 2011, GZ 93 Hv 121/11m-12, mit dem der Antrag der Genannten auf Beschlagnahme bestimmter Stellen der Internet-Website b***** gemäß § 36 Abs 1 MedienG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Angeklagten sowie dem belangten Verband gemäß § 36 Abs 1 MedienG die Löschung bestimmter - im Beschluss angeführter - die strafbare Handlung begründender Stellen der Internet-Website b***** aufgetragen.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Dezember 2011, AZ 18 Bs 337/11g, wurde der Beschwerde der Privatanklägerin U***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Oktober 2011, GZ 93 Hv 121/11m-12, mit dem der Antrag der Genannten auf Beschlagnahme bestimmter Stellen der Internet-Website b***** gemäß Paragraph 36, Absatz eins, MedienG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Angeklagten sowie dem belangten Verband gemäß Paragraph 36, Absatz eins, MedienG die Löschung bestimmter - im Beschluss angeführter - die strafbare Handlung begründender Stellen der Internet-Website b***** aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ergänzte das Oberlandesgericht Wien den Beschluss vom 15. Dezember 2011 dahin, dass den Angeklagten die Löschung binnen einer Frist von drei Tagen aufgetragen wurde und begründete dieses Vorgehen damit, dass es sich bei der ursprünglichen Unterlassung der Fristsetzung um eine Auslassung iSd § 270 Abs 3 StPO gehandelt habe.Mit dem angefochtenen Beschluss ergänzte das Oberlandesgericht Wien den Beschluss vom 15. Dezember 2011 dahin, dass den Angeklagten die Löschung binnen einer Frist von drei Tagen aufgetragen wurde und begründete dieses Vorgehen damit, dass es sich bei der ursprünglichen Unterlassung der Fristsetzung um eine Auslassung iSd Paragraph 270, Absatz 3, StPO gehandelt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen Beschwerden des Angeklagten sowie des belangten Verbands sind unzulässig.
Zwar gilt § 270 Abs 3 StPO per analogiam auch für Beschlüsse (RIS-Justiz RS0098933). Weil die StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof kennt, ist ein Beschluss, mit dem eine Berichtigung vorgenommen oder abgelehnt wird, aber nur in jenen Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen die (nunmehr berichtigte) Entscheidung selbst bekämpfbar ist, andernfalls auch für den Beschluss über deren Berichtigung kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 55; RIS-Justiz RS0124936).Zwar gilt Paragraph 270, Absatz 3, StPO per analogiam auch für Beschlüsse (RIS-Justiz RS0098933). Weil die StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof kennt, ist ein Beschluss, mit dem eine Berichtigung vorgenommen oder abgelehnt wird, aber nur in jenen Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) anfechtbar, in denen die (nunmehr berichtigte) Entscheidung selbst bekämpfbar ist, andernfalls auch für den Beschluss über deren Berichtigung kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 55; RIS-Justiz RS0124936).
Weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO), ist auch eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Berichtigung einer solchen Entscheidung unzulässig.Weil gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO), ist auch eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Berichtigung einer solchen Entscheidung unzulässig.
Die Beschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung - zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E101066European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00033.12K.0425.000Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012