TE OGH 2012/4/30 9ObA134/11p

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Veröffentlicht am 30.04.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat B*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 2011, GZ 13 Ra 21/11b-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der beklagten Partei erklärte Rückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.329,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 221,64 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner aaO). Gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zog die Rechtsmittelwerberin die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß Paragraphen 484, 513, ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner aaO). Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte dem Kläger die Kosten der nach einer Mitteilung iSv § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte dem Kläger die Kosten der nach einer Mitteilung iSv Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.

Textnummer

E100661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00134.11P.0430.000

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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