Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person M***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters und Verfahrenssachwalters T***** K*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2012, GZ 48 R 7/12b-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf der bisherige Sachwalter gegen eine Umbestellung nur im Namen der betroffenen Person, nicht aber im eigenen Namen ein Rechtsmittel erheben (RIS-Justiz RS0006229 [T17, T23, T24]). Dass dies auch für den Verfahrenssachwalter gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 3/09m).
Die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur.
Textnummer
E101028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00099.12H.0524.000Im RIS seit
26.06.2012Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012