Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** A*****, Angestellte, *****, vertreten durch MMag. Maria Größ, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.063,37 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2010, GZ 10 Ra 150/10t-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. April 2010, GZ 13 Cga 32/09h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber (Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 2, 4; ders in ZellKomm² §§ 24-29 AZG Rz 3; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 1; Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 1, § 26 AZG Rz 20 ua). Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (§ 26 Abs 2 AZG) oder Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs 4 AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin (vgl dazu Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 5; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 2 ua) vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen.Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG grundsätzlich den Arbeitgeber (Pfeil in Grillberger, AZG³ Paragraph 26, Rz 2, 4; ders in ZellKomm² Paragraphen 24 -, 29, AZG Rz 3; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ Paragraph 26, Erl 1; Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 1, Paragraph 26, AZG Rz 20 ua). Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (Paragraph 26, Absatz 2, AZG) oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 26, Absatz 4, AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin vergleiche dazu Pfeil in Grillberger, AZG³ Paragraph 26, Rz 5; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ Paragraph 26, Erl 2 ua) vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen.
Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser „Vertrauensvorschuss“ verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin. Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, von der die Lösung des Falls abhängt, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser „Vertrauensvorschuss“ verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin. Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von der die Lösung des Falls abhängt, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E100953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00094.11F.0529.000Im RIS seit
19.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012