TE OGH 2012/6/1 10ObS66/12x

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Veröffentlicht am 01.06.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2012, GZ 6 Rs 9/12h-23, in nichtöffentlicher Sitzung, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2012, GZ 6 Rs 9/12h-23, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage, der Berufung und der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 5. 2012 wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Erst nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung des Beschlusses langte beim Obersten Gerichtshof am 8. 5. 2012 der an das Erstgericht adressierte Schriftsatz des Klägers vom 27. 4. 2012 ein, wonach er die Klage, die Berufung und die außerordentliche Revision zurückziehe.

Rechtliche Beurteilung

Nach den auch für die Zurücknahme der Klage im Revisionsverfahren (§ 513 ZPO; RIS-Justiz RS0081567) und für Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Klage im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) und für die Zurücknahme der Berufung (§ 484; RIS-Justiz RS0118330 ua) sind diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364 ua). Der nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz des Klägers war daher zurückzuweisen.Nach den auch für die Zurücknahme der Klage im Revisionsverfahren (Paragraph 513, ZPO; RIS-Justiz RS0081567) und für Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Klage im Berufungsverfahren (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) und für die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,; RIS-Justiz RS0118330 ua) sind diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364 ua). Der nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz des Klägers war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E101093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00066.12X.0601.000

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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