TE OGH 2012/6/27 15Os79/12z

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 22 U 127/11y des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 22 U 127/11y des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz StGB.Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Peter S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 31. Oktober 2011, GZ 44 BE 581/11m-4, mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 aus dem Vollzug der über ihn zu AZ 11 U 67/10b (nunmehr 13 U 4/11d) des Bezirksgerichts Baden verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG (mit einem Strafrest von einem Monat und zwanzig Tagen) bedingt entlassen.Peter S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 31. Oktober 2011, GZ 44 BE 581/11m-4, mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 aus dem Vollzug der über ihn zu AZ 11 U 67/10b (nunmehr 13 U 4/11d) des Bezirksgerichts Baden verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG (mit einem Strafrest von einem Monat und zwanzig Tagen) bedingt entlassen.

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, wurde Peter S***** zweier am 4. Juni 2011 begangener Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe wird derzeit - mit einem errechneten Strafende am 8. September 2012 [ON 23] - verbüßt. Unter einem erging gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 44 BE 581/11m des Landesgerichts Wiener Neustadt.Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, wurde Peter S***** zweier am 4. Juni 2011 begangener Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe wird derzeit - mit einem errechneten Strafende am 8. September 2012 [ON 23] - verbüßt. Unter einem erging gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB) der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 44 BE 581/11m des Landesgerichts Wiener Neustadt.

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt genannte Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung infolge neuerlicher Delinquenz grundsätzlich nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen (siehe aber § 53 Abs 1 letzter Satz StGB) strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung infolge neuerlicher Delinquenz grundsätzlich nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen (siehe aber Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB) strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).

Da die der Entscheidung über den Widerruf zugrunde liegende Straftat im Anlassfall nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt wurde und kein Ausnahmetatbestand des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB vorliegt, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz StGB.Da die der Entscheidung über den Widerruf zugrunde liegende Straftat im Anlassfall nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt wurde und kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB vorliegt, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war.Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00079.12Z.0627.000

Im RIS seit

19.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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