Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des DI Dr. W***** P*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2012, GZ 28 R 37/12k, 28 R 39/12d-1305, womit die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2012, GZ 6 S 183/95v-1300 und -1301, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem erstinstanzliche Beschlüsse in der Sache zur Gänze bestätigt wurden. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem erstinstanzliche Beschlüsse in der Sache zur Gänze bestätigt wurden. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten (Paragraph 252, IO, vormals Paragraph 171, KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Textnummer
E101321European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00075.12F.0628.000Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012