TE OGH 2012/6/28 7Ob96/12m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. G***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und andere Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** G*****, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.395 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2012, GZ 1 R 44/12s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte behauptet einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung (§ 194 ZPO). Dabei handelt es sich allerdings um einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr mit Erfolg als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 [T10]). Die unter Bezugnahme auf Art 6 EMRK gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 424) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Schreiben der Nebenintervenientin (Beilage ./II) vollständig vorgelegt wurde (§ 298 Abs 1 ZPO) und der Beklagte dazu gemäß § 298 Abs 3 ZPO eine Erklärung über die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde abgab.1. Der Beklagte behauptet einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung (Paragraph 194, ZPO). Dabei handelt es sich allerdings um einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr mit Erfolg als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 [T10]). Die unter Bezugnahme auf Artikel 6, EMRK gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs vergleiche dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 424) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Schreiben der Nebenintervenientin (Beilage ./II) vollständig vorgelegt wurde (Paragraph 298, Absatz eins, ZPO) und der Beklagte dazu gemäß Paragraph 298, Absatz 3, ZPO eine Erklärung über die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde abgab.

2. Da das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen traf, liegen die behaupteten Feststellungsmängel („aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des § 194 ZPO“) nicht vor.2. Da das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen traf, liegen die behaupteten Feststellungsmängel („aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Paragraph 194, ZPO“) nicht vor.

3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E101370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00096.12M.0628.000

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten