Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Markus K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (aF) FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen des Angeklagten, der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. September 2011, GZ 16 Hv 81/10h-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Markus K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, (aF) FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen des Angeklagten, der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. September 2011, GZ 16 Hv 81/10h-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I und im Strafausspruch zu diesem Schuldspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins und im Strafausspruch zu diesem Schuldspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung gegen den Strafausspruch zum Schuldspruch I auf diese Entscheidung verwiesen.Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung gegen den Strafausspruch zum Schuldspruch römisch eins auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen (Schuldspruch II) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.Zur Entscheidung über die Berufungen der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen (Schuldspruch römisch zwei) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus K***** des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (aF) FinStrG (II/A), nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a (aF) FinStrG (II/B) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a (aF) FinStrG (II/C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus K***** des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch eins) sowie jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, (aF) FinStrG (II/A), nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, (aF) FinStrG (II/B) und nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, (aF) FinStrG (II/C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Bregenz
(I) „im Zeitraum Jänner 2007 bis zumindest Oktober 2009 gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, wobei 97 verschiedene Personen festgestellt werden konnten, beschäftigt“;(römisch eins) „im Zeitraum Jänner 2007 bis zumindest Oktober 2009 gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, wobei 97 verschiedene Personen festgestellt werden konnten, beschäftigt“;
(II) vorsätzlich Abgabenhinterziehungen bewirkt, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar (auf die im Urteilsspruch näher beschriebene Weise)(römisch zwei) vorsätzlich Abgabenhinterziehungen bewirkt, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar (auf die im Urteilsspruch näher beschriebene Weise)
A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (im Urteilsspruch nach Steuerart und Jahren aufgeschlüsselte) Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 von 60.300 Euro und an Einkommensteuer für denselben Zeitraum von 36.656,16 Euro;
B) von März bis Dezember 2009 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 27.166,67 Euro und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, undB) von März bis Dezember 2009 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 27.166,67 Euro und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und
C) von Februar 2007 bis September 2009 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 Einkommensteuergesetz 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer von 97.436,50 Euro und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von 14.868,45 Euro und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.C) von Februar 2007 bis September 2009 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Paragraph 76, Einkommensteuergesetz 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer von 97.436,50 Euro und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von 14.868,45 Euro und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 100), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 100), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Ebenso war seine Berufung (als unzulässig) zurückzuweisen (vgl Ratz, WK-StPO2 § 296 Rz 5), weil der Angeklagte nicht angegeben hat, gegen welchen der beiden Sanktionsaussprüche sie sich richtet (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Ebenso war seine Berufung (als unzulässig) zurückzuweisen vergleiche Ratz, WK-StPO2 Paragraph 296, Rz 5), weil der Angeklagte nicht angegeben hat, gegen welchen der beiden Sanktionsaussprüche sie sich richtet (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch I der (auch bei sofortiger Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 18; Fabrizy, StPO11 § 290 Rz 5) im Rahmen des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet:Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch römisch eins der (auch bei sofortiger Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18; Fabrizy, StPO11 Paragraph 290, Rz 5) im Rahmen des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet:
Soweit hier wesentlich stellte das Erstgericht zum Schuldspruch I fest, dass für den Angeklagten im Zeitraum Jänner bis zumindest Oktober 2009 wenigstens 97 Personen arbeiteten, „wobei gleichzeitig zumindest mehrere tätig waren“, und weiters, dass während der Eishockey-Weltmeisterschaft in Zürich und Bern (April und Mai 2009) „zumindest neun Personen in Österreich beschäftigt und in die Schweiz entsendet wurden“ (US 5).Soweit hier wesentlich stellte das Erstgericht zum Schuldspruch römisch eins fest, dass für den Angeklagten im Zeitraum Jänner bis zumindest Oktober 2009 wenigstens 97 Personen arbeiteten, „wobei gleichzeitig zumindest mehrere tätig waren“, und weiters, dass während der Eishockey-Weltmeisterschaft in Zürich und Bern (April und Mai 2009) „zumindest neun Personen in Österreich beschäftigt und in die Schweiz entsendet wurden“ (US 5).
Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt allerdings voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153e Rz 12 f).Strafbarkeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB setzt allerdings voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153 e, Rz 12 f).
Da das Urteil dazu keine Feststellungen enthält, haftet dem Schuldspruch I ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605 ff) und solcherart zum Nachteil des Angeklagten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO an, die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - die Aufhebung des Schuldspruchs I nach sich zog.Da das Urteil dazu keine Feststellungen enthält, haftet dem Schuldspruch römisch eins ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605 ff) und solcherart zum Nachteil des Angeklagten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO an, die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - die Aufhebung des Schuldspruchs römisch eins nach sich zog.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer gegen den Strafausspruch zum Schuldspruch I gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer gegen den Strafausspruch zum Schuldspruch römisch eins gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs hinsichtlich des in Rede stehenden Verhaltens bei der Strafbemessung auf §§ 31 und 40 StGB zu achten sein (vgl das aus ON 42 ersichtliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Jänner 2011 GZ 23 Hv 153/10y-18).Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs hinsichtlich des in Rede stehenden Verhaltens bei der Strafbemessung auf Paragraphen 31 und 40 StGB zu achten sein vergleiche das aus ON 42 ersichtliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Jänner 2011 GZ 23 Hv 153/10y-18).
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen sind die Akten allerdings vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (§ 285i StPO, § 218 FinStrG).Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen sind die Akten allerdings vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 218, FinStrG).
Die Kostenentscheidung - die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung - die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E101420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00016.12W.0705.000Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015