Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 31 Nc 5/12t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dr. B***** S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ansprüche offenbar aus Entscheidungen der Bezirksgerichte Graz, Graz-West und Josefstadt sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ableiten will.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, fühlt sich die Antragstellerin doch offenbar auch durch eine Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geschädigt.
Die Rechtssache ist daher einem anderen (benachbarten) Gerichtshof erster Instanz zu übertragen.
Textnummer
E101908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00037.12Z.0801.000Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012