TE OGH 2012/8/7 2Ob126/12m

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Veröffentlicht am 07.08.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** J*****, vertreten durch Dr. Harald Wille, Rechtsanwalt in Innsbruck 2. P*****, und 3. Z*****, beide vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 43.500 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2012, GZ 1 R 53/12x-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass einen Sicherheitswachebeamten beim Versuch, einen flüchtenden Rechtsbrecher zu stellen, unter Umständen ein Mitverschulden an Schäden treffen kann, die bei diesem Versuch (zB bei einer Verfolgungsjagd) entstehen (RIS-Justiz RS0027064). Im vorliegenden Fall ist dem Mitverschulden des Klägers nicht das Verschulden des erstbeklagten Lenkers (der der zweit- und drittbeklagten Partei nicht nach § 19 Abs 2 EKHG zurechenbar ist), sondern (nur) die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des LKW gegenüberzustellen. Die im vorliegenden Einzelfall vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung dieser Faktoren ist nicht korrekturbedürftig.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass einen Sicherheitswachebeamten beim Versuch, einen flüchtenden Rechtsbrecher zu stellen, unter Umständen ein Mitverschulden an Schäden treffen kann, die bei diesem Versuch (zB bei einer Verfolgungsjagd) entstehen (RIS-Justiz RS0027064). Im vorliegenden Fall ist dem Mitverschulden des Klägers nicht das Verschulden des erstbeklagten Lenkers (der der zweit- und drittbeklagten Partei nicht nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG zurechenbar ist), sondern (nur) die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des LKW gegenüberzustellen. Die im vorliegenden Einzelfall vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung dieser Faktoren ist nicht korrekturbedürftig.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E101610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00126.12M.0807.000

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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