RS Vfgh 2006/12/1 B3269/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2006
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ORF-G §1, §17, §38
PrivatfernsehG (PrTV-G) §46, §63, §64
VStG §9 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 1 heute
  2. ORF-G § 1 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 1 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  4. ORF-G § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  6. ORF-G § 1 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  7. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1986 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen über Patronanzsendungen (Sponsoring) nach dem ORF-Gesetz bzw dem Privatfernsehgesetz im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenheit zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und privaten Fernsehveranstaltern; höhere Geldstrafen für Verstöße des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt im Hinblick auf seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag sachlich gerechtfertigt; Verwaltungsstrafe für Privatfernsehveranstalter bloß Bestandteil eines - bis zum Entzug der Zulassung führenden - mehrstufigen Sanktionssystems

Rechtssatz

Es ist aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zulässig, den ORF, der aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in §1 ORF-G eine Sonderstellung einnimmt, strengeren Vorschriften zu unterwerfen. Aufgrund dieses gesetzlich verankerten öffentlich-rechtlichen Auftrages zur Rundfunkveranstaltung und des hohen Verbreitungsgrades des vom ORF gesendeten Fernsehprogramms, wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird, ist ein Verstoß des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt, der einen Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung darstellt, als besonders gravierend zu beurteilen und mit entsprechend höheren Geldstrafen zu belegen.

Die unterschiedlichen Sanktionssysteme lassen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach dem ORF-G und dem PrTV-G nicht isoliert vergleichbar ist. Während die Verurteilung eines Privatfernsehveranstalters zu einer Geldstrafe einen Schritt in Richtung eines Verfahrens zum Entzug der Sendelizenz bedeuten kann (vgl §63 PrTV-G), wird bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §38 ORF-G eine Geldstrafe bis zu € 36.000,- (Abs1) bzw von € 36.000,- bis € 58.000,- (Abs2) verhängt, wobei allein die Höhe der verhängten Geldstrafe Ausdruck des Unrechtsgehalts, der Schwere oder der wiederholten Begehung ist.Die unterschiedlichen Sanktionssysteme lassen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach dem ORF-G und dem PrTV-G nicht isoliert vergleichbar ist. Während die Verurteilung eines Privatfernsehveranstalters zu einer Geldstrafe einen Schritt in Richtung eines Verfahrens zum Entzug der Sendelizenz bedeuten kann vergleiche §63 PrTV-G), wird bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §38 ORF-G eine Geldstrafe bis zu € 36.000,- (Abs1) bzw von € 36.000,- bis € 58.000,- (Abs2) verhängt, wobei allein die Höhe der verhängten Geldstrafe Ausdruck des Unrechtsgehalts, der Schwere oder der wiederholten Begehung ist.

Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem ORF als öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und den privaten Fernsehveranstaltern schließt es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen.

Keine Verletzung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; mangels entsprechender Behauptung kein Eingehen darauf, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Privatfernsehen, Werbung, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, Geldstrafe, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3269.2005

Dokumentnummer

JFR_09938799_05B03269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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