TE OGH 2012/8/30 13Os61/12p

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Veröffentlicht am 30.08.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Günther K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 17. April 2012, GZ 39 Hv 15/12y-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Günther K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 17. April 2012, GZ 39 Hv 15/12y-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Günther K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Günther K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 22. November 2011 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, beruht, Maria R***** und Romana R***** durch die telefonische Äußerung „i kimm ummer und bring euch alle drei um“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.Danach hat er am 22. November 2011 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, beruht, Maria R***** und Romana R***** durch die telefonische Äußerung „i kimm ummer und bring euch alle drei um“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Die Abweisung (ON 37 S 37) des zur Gefährlichkeitsprognose gestellten Antrags auf Vernehmung der Ärzte W*****, G***** und M***** sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (ON 37 S 36) ist ausschließlich mit Berufung geltend zu machen (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 11).Die Abweisung (ON 37 S 37) des zur Gefährlichkeitsprognose gestellten Antrags auf Vernehmung der Ärzte W*****, G***** und M***** sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (ON 37 S 36) ist ausschließlich mit Berufung geltend zu machen (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 11).

Indem die Fragenrüge (Z 6) zur Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB eine (richtig) Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zur Eventualfrage nach dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB eine (gemeint) Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) fordert, ohne diesbezügliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42 bis 46).Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) zur Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB eine (richtig) Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zur Eventualfrage nach dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB eine (gemeint) Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) fordert, ohne diesbezügliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42 bis 46).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB im Sinn des § 330 Abs 2 StPO sehr wohl zulässig ist (Philipp, WK-StPO § 330 Rz 11).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Eröffnung der Möglichkeit zur Beantwortung der Hauptfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB durch Streichung der Wortfolge „mit dem Tod“ in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO sehr wohl zulässig ist (Philipp, WK-StPO Paragraph 330, Rz 11).

Hinsichtlich der Eventualfrage nach dem Vergehen der Körperverletzung bleibt zu ergänzen, dass der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher insoweit abgewiesen worden ist (US 4), womit dem darauf bezogenen Teil der Fragenrüge auch die Beschwer fehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00061.12P.0830.000

Im RIS seit

17.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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