Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen M***** D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2012, GZ 44 R 255/12v-158, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2012, GZ 84 P 112/08a-152, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Betroffene erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist persönlich ein als „außerordentlicher Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel. Nachdem ihm das Erstgericht aufgetragen hatte, seinen Schriftsatz insbesondere dadurch zu verbessern, dass er durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu unterfertigen ist, brachte der Betroffene innerhalb der eröffneten Verbesserungsfrist eine weitere - als „ordentlicher Rekurs“ bezeichnete und über weite Strecken kaum leserliche - Eingabe ein, die wieder allein mit seiner Unterschrift versehen war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien vor dem Obersten Gerichtshof auch im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien vor dem Obersten Gerichtshof auch im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Erfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Erfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Textnummer
E102150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00170.12Z.0906.000Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012