TE OGH 2012/9/24 9ObA39/12v

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Sparkassenverband, Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Sparkassenverband, Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 9 ObA 39/12v wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 13. September 2012 zu 8 ObA 20/12t gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten das Recht haben, die Kinderzulage bei Vorliegen der in § 57 Abs 1 bis Abs 6 des Kollektivvertrags angeführten Voraussetzungen nicht lediglich gemäß § 57 Abs 3 zweiter Satz des Kollektivvertrags nach Maßgabe des Ausmaßes ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquotiert berechnet ausbezahlt zu erhalten, sondern ungekürzt in der in der Anlage I zum KV vorgesehenen Höhe.Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten das Recht haben, die Kinderzulage bei Vorliegen der in Paragraph 57, Absatz eins bis Absatz 6, des Kollektivvertrags angeführten Voraussetzungen nicht lediglich gemäß Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz des Kollektivvertrags nach Maßgabe des Ausmaßes ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquotiert berechnet ausbezahlt zu erhalten, sondern ungekürzt in der in der Anlage römisch eins zum KV vorgesehenen Höhe.

Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Kinderzulage insbesondere auch in Hinblick auf (gemeint:) § 4 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. 6. 1997, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 durchgeführt wird, diskriminiert würden.Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Kinderzulage insbesondere auch in Hinblick auf (gemeint:) Paragraph 4, der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. 6. 1997, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 durchgeführt wird, diskriminiert würden.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des ebenfalls gemäß § 54 Abs 2 ASGG geführten Verfahrens 8 ObA 20/12t ist die vergleichbare Fragestellung zu § 22 (iVm § 21 Abs 2) des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers. Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und dieses Verfahren mit Beschluss vom 13. 9. 2012 gemäß § 90a GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird auch über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (9 Ob 59/11h; RIS-Justiz RS0110583).Gegenstand des ebenfalls gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG geführten Verfahrens 8 ObA 20/12t ist die vergleichbare Fragestellung zu Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,) des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers. Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und dieses Verfahren mit Beschluss vom 13. 9. 2012 gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird auch über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (9 Ob 59/11h; RIS-Justiz RS0110583).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E102069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00039.12V.0924.000

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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