RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1999 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0032 E 25. November 2003 RS 1 (hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss (Hinweis Erkenntnis 21.1.2003, 2001/11/0063). Als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung eintritt, können nur die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten herangezogen werden. Hinsichtlich dieser ist zu prüfen, inwieweit durch sie der Behandlungsbedarf befriedigt werden kann. Die Prüfung der Bedarfsfrage erfordert demnach Feststellungen, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Behandlungseinrichtungen befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X02

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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