TE OGH 2025/1/7 13Ns68/24i

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Veröffentlicht am 07.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten „Wiederaufnahmeantrag“ in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten „Wiederaufnahmeantrag“ in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach § 91 Abs 2 GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß § 91 Abs 2 GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen. [1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 91, Absatz 2, GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen.

[2]            Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577). [2] Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, RIS-Justiz RS0117577).

Textnummer

E143386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00068.24I.0107.000

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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