Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten „Wiederaufnahmeantrag“ in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten „Wiederaufnahmeantrag“ in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach § 91 Abs 2 GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß § 91 Abs 2 GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen. [1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 91, Absatz 2, GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen.
[2] Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577). [2] Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
Textnummer
E143386European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00068.24I.0107.000Im RIS seit
30.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025