RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG nicht nur im Falle der Annahme einer Gefahr missbräuchlicher Verwendung einer Waffe ausgeschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene Waffen leichtfertig verwenden, mit ihnen unvorsichtig umgehen, diese nicht sorgfältig verwahren oder sie Dritten überlassen werde, kann sich der "waffenrechtliche Bezug" im Hinblick auf mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen nicht nur daraus ergeben, dass eine Person etwa unter dem Einfluss von Drogen ein erhöhtes Aggressionspotential aufweise. Mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG könnte vielmehr (sofern aus dem Drogenkonsum nicht bereits die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Schlüsse im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen zu ziehen wären) auch dann gegeben sein, wenn anzunehmen wäre, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Drogen (von denen aufgrund einer begründeten Prognose nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er diese auch künftig zu sich nehmen werde) mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren, sie unberechtigten Dritten überlassen oder diese leichtfertig verwenden werde. Hier:

Dass Derartiges in der Vergangenheit schon vorgekommen oder für die Zukunft konkret zu befürchten gewesen wäre, ist den Feststellungen der belangten Behörde aber nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200489.X04

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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