TE OGH 2025/2/12 21Ns1/25x

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Veröffentlicht am 12.02.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 355/24 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts und des Präsidenten des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 355/24 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts und des Präsidenten des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]            Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt und der Präsident des Disziplinarrats beantragten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [2] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3]       Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]). [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4]       Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E143659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0210NS00001.25X.0212.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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