Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* MBA wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 Hv 30/24w des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* MBA wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 Hv 30/24w des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ 34 Hv 30/24w-339, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 143/24a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15.
[3] Er ist im Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz durch Mitwirkung an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift (unter anderem) wegen jener Taten, die nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (AZ 15 Os 143/24a) sind, tätig geworden. Aus diesem Grund ist er daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog vom Verfahren AZ 15 Os 143/24a ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0097408 [T1]; vgl auch 12 Ns 36/23z). [3] Er ist im Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz durch Mitwirkung an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift (unter anderem) wegen jener Taten, die nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (AZ 15 Os 143/24a) sind, tätig geworden. Aus diesem Grund ist er daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO analog vom Verfahren AZ 15 Os 143/24a ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0097408 [T1]; vergleiche auch 12 Ns 36/23z).
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E143725European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00013.25W.0217.000Im RIS seit
22.03.2025Zuletzt aktualisiert am
22.03.2025