Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen G* Gesellschaft m.b.H., pA G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 6 R 264/24y-13, mit dem der Rekurs des G* gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Juli 2024, GZ 75 Fr 16597/24t-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die G* Gesellschaft m.b.H. (Gesellschaft) mit Sitz in Wien ist zu FN * im Firmenbuch eingetragen. Ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Antragsteller G*. Für diesen ist ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten bestellt (Bezirksgericht Innere Stadt Wien, AZ 97 P 20/13z).
[2] Das Erstgericht wies einen Antrag des Antragstellers zurück, den dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht genehmigt hatte.
[3] Das Rekursgericht wies den vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter ebenso nicht genehmigten Rekurs des Antragstellers unter Verweis auf die fehlende Genehmigung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Dagegen richtet sich eine erkennbar als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehende Eingabe des Antragstellers. Über Anfrage des Erstgerichts erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, diese nicht zu genehmigen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:
[6] 1. Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG richten sich die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies gilt auch im Firmenbuchverfahren (§ 15 Abs 1 FBG). Einer Person mangelt es nach § 1 Abs 2 ZPO in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt (3 Ob 87/19v [ErwGr 2.5.1.]). [6] 1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG richten sich die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies gilt auch im Firmenbuchverfahren (Paragraph 15, Absatz eins, FBG). Einer Person mangelt es nach Paragraph eins, Absatz 2, ZPO in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt (3 Ob 87/19v [ErwGr 2.5.1.]).
[7] 2. Da der für die Vertretung vor Gerichten bestellte Erwachsenenvertreter den gegenständlichen Revisionsrekurs nicht genehmigte, ist das vom Antragsteller selbst verfasste Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl RS0065355; RS0118612). [7] 2. Da der für die Vertretung vor Gerichten bestellte Erwachsenenvertreter den gegenständlichen Revisionsrekurs nicht genehmigte, ist das vom Antragsteller selbst verfasste Rechtsmittel zurückzuweisen vergleiche RS0065355; RS0118612).
Textnummer
E143975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00010.25A.0218.000Im RIS seit
13.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.04.2025