RS Vwgh 2003/11/27 2000/15/0033

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung einer Steuerpflicht nach § 99 EStG 1988 das Vorliegen einer Einkunftsquelle beim Empfänger der Entgelte ist (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0135). Dabei kommt es aber nicht auf den einzelnen Auftritt, sondern auf die Gesamtbetätigung des Künstlers an. Auch wenn der einzelne Auftritt isoliert betrachtet in der Art einer Werbeveranstaltung (etwa für das Geschäft mit Tonträgern) nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, stellt er sich als eine im Rahmen einer (grenzüberschreitend bestehenden) Einkunftsquelle ausgeübte Betätigung dar, sodass das dafür erzielte Entgelt der Steuerpflicht nach § 99 EStG unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150033.X04

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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