RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0113

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0025, für einen Gärtner (Einzelunternehmer), der an verschiedenen Marktständen Blumen verkauft, zu Recht erkannt, es stehe der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht zusätzlich zum Kassabuch Grundaufzeichnungen, wie Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, Stricherllisten, usw. geführt habe. Derartige Grundaufzeichnungen seien bei ordnungsmäßiger Kassaführung nicht erforderlich, die vorliege, wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge), unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, erfasst würden. Aus den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Überlegungen ergibt sich, dass auch im gegenständlichen Fall (der Abgabepflichtige betreibt eine Bäckerei) das Fehlen von gesonderten Aufschreibungen über die Geldeingänge bei den einzelnen Fahrverkäufern der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140113.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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