RS Vwgh 2003/12/11 97/07/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §36 idF 1997/II/407;
GebAG Zuschlag zu den festen Beträgen 1997 Z10;
Geo §378 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 36 GebAG 1975 idF der Z 10 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 407/1997 gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf Aktenbände und nicht auf einzelne Akten ab, wobei die Höchstgebühren in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn man es mit einem im Sinne des § 378 Abs 2 der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz, BGBl 264/1951, vollständigen Aktenband mit ungefähr 500 Seiten zu tun hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997070054.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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