TE OGH 2025/4/25 12Ns32/25i

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Veröffentlicht am 25.04.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i-163, ausgeschlossen.

An deren Stelle treten die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Hon.-Prof. Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Im Verfahren AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2021, AZ 15 Os 111/21v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* zurück. An dieser Entscheidung wirkten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * mit.

[2]       Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i-163, abermals der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. [2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i-163, abermals der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

[3]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 43/25z über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats. Sie sind in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 111/21v getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen und solcherart gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0125149 [T22]). [3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 43/25z über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats. Sie sind in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 111/21v getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen und solcherart gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0125149 [T22]).

[4]       An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) die im Tenor genannten Richter. [4] An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 45, Absatz 2, StPO) die im Tenor genannten Richter.

Textnummer

E144441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00032.25I.0425.000

Im RIS seit

30.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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