Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen Ausfolgung nach § 150 AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. A*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Februar 2025, GZ 53 R 141/24k-22, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen Ausfolgung nach Paragraph 150, AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. A*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Februar 2025, GZ 53 R 141/24k-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Antragsteller gegen den ihnen vom Erstgericht im Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG erteilten Verbesserungsauftrag, in dem für den Fall der Nichtbeachtung auch die Antragsabweisung in Aussicht gestellt wird, zurück. [1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Antragsteller gegen den ihnen vom Erstgericht im Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG erteilten Verbesserungsauftrag, in dem für den Fall der Nichtbeachtung auch die Antragsabweisung in Aussicht gestellt wird, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. [2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer (RS0120565). [3] 1. Paragraph 62, AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer (RS0120565).
[4] 2. Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und können daher nicht angefochten werden (RS0036243). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen – eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RS0006598 [T27]).
[5] 3. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht dieser Rechtsprechung.
Textnummer
E144625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00066.25G.0429.000Im RIS seit
20.06.2025Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025