Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 108.572,65 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2025, GZ 16 R 45/24s-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Bejahung eines Anspruchs nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist durch die Rechtsprechung gedeckt: [1] 1. Die Bejahung eines Anspruchs nach Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO ist durch die Rechtsprechung gedeckt:
[2] Der Beklagten ist zwar dahin zuzustimmen, dass einem Miterben gegen den anderen Miterben grundsätzlich kein Anspruch nach den „Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ iSv Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zusteht (RS0034997). Der Kläger hat sich aber nicht bloß auf seine Eigenschaft als Miterbe, sondern auch darauf berufen, dass der Beklagten ein Drittel der Verlassenschaft zu Unrecht eingeantwortet worden sei. Damit hat er sie als Scheinerbin iSd §§ 823, 824 ABGB in Anspruch genommen (RS0041422; RS0132852). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof aber schon mehrfach ausgesprochen, dass dem Kläger zur Feststellung, was an Vermögenswerten aus dem Nachlass vorhanden ist, ein (materiell-rechtlicher) Anspruch im Sinne des Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zuzubilligen ist (5 Ob 180/71; 7 Ob 746/83 NZ 1984, 107; 5 Ob 1591/93). Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht zeigt die Revision nicht auf. [2] Der Beklagten ist zwar dahin zuzustimmen, dass einem Miterben gegen den anderen Miterben grundsätzlich kein Anspruch nach den „Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ iSv Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO zusteht (RS0034997). Der Kläger hat sich aber nicht bloß auf seine Eigenschaft als Miterbe, sondern auch darauf berufen, dass der Beklagten ein Drittel der Verlassenschaft zu Unrecht eingeantwortet worden sei. Damit hat er sie als Scheinerbin iSd Paragraphen 823, 824, ABGB in Anspruch genommen (RS0041422; RS0132852). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof aber schon mehrfach ausgesprochen, dass dem Kläger zur Feststellung, was an Vermögenswerten aus dem Nachlass vorhanden ist, ein (materiell-rechtlicher) Anspruch im Sinne des Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO zuzubilligen ist (5 Ob 180/71; 7 Ob 746/83 NZ 1984, 107; 5 Ob 1591/93). Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht zeigt die Revision nicht auf.
[3] 2. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht auch nicht gegen § 405 ZPO verstoßen: [3] 2. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht auch nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen:
[4] Zwar ist das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch (RS0037610). Wenn der Klage aber nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, ist das Tatsachenvorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (RS0037610 [T12, T36, T43]). Die Rechtsansicht der Beklagten, dass sich der Kläger für den strittigen Anspruch ausschließlich auf die Verheimlichung und Verschweigung von Vermögenswerten iSv Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO gestützt habe, trifft nicht zu, weil sich der Kläger (auch) auf seine Stellung als Erbe und die materiell zu Unrecht erfolgte Einantwortung an die Beklagte berufen hat. Daher war die Berechtigung des Klagebegehrens auch im Hinblick auf Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zu prüfen. [4] Zwar ist das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch (RS0037610). Wenn der Klage aber nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, ist das Tatsachenvorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (RS0037610 [T12, T36, T43]). Die Rechtsansicht der Beklagten, dass sich der Kläger für den strittigen Anspruch ausschließlich auf die Verheimlichung und Verschweigung von Vermögenswerten iSv Art XLII Absatz eins, Fall 2 EGZPO gestützt habe, trifft nicht zu, weil sich der Kläger (auch) auf seine Stellung als Erbe und die materiell zu Unrecht erfolgte Einantwortung an die Beklagte berufen hat. Daher war die Berechtigung des Klagebegehrens auch im Hinblick auf Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO zu prüfen.
Textnummer
E144404European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00055.25I.0429.000Im RIS seit
21.05.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025