TE OGH 2025/4/30 13Os24/25s

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Veröffentlicht am 30.04.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) und 15 StGB, AZ 38 Hv 30/24p des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB, AZ 38 Hv 30/24p des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Juli 2024 (ON 114.4) wurde * K* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Einer dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 15. Oktober 2024, AZ 22 Bs 263/24y, nicht Folge. [1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Juli 2024 (ON 114.4) wurde * K* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Einer dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 15. Oktober 2024, AZ 22 Bs 263/24y, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]       In seinem auf diese Berufungsentscheidung bezogenen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Verurteilte Verletzungen des Art 6 Abs 1 und 2 MRK. [2] In seinem auf diese Berufungsentscheidung bezogenen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Verurteilte Verletzungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 MRK.

[3]       Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359). [3] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

[4]       Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Indem er nämlich behauptet, das Berufungsgericht sei auf die Rechtsmittelargumentation einer „Ausgeschlossenheit der in erster Instanz tätigen Richterin“ „nicht ein[gegangen]“, ignoriert er seinerseits die – das angesprochene Vorbringen unter konkreter Bezugnahme auf „die in der Berufung dargestellten Umstände“ (US 12) erledigende – Begründung der Berufungsentscheidung.

[5]       Gleiches gilt für die – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils (insbesondere US 12 f und 13 f) orientierte – Kritik, das Berufungsgericht greife einzelne Rechtsmittelargumente zur Schuldfrage „nicht auf“.

[6]       Verletzungen der „Unschuldsvermutung“ und des „Grundrecht[s] des fairen Verfahrens“ werden damit nur nominell behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0128393).

[7]       Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). [7] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

Textnummer

E144338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00024.25S.0430.000

Im RIS seit

15.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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