TE OGH 2025/5/26 8Ob80/25k

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Veröffentlicht am 26.05.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* T*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen 31.694,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2025, GZ 12 R 20/25m-19.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

[1]            Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions-)Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C-9/25 und C-440/23 registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind (vgl etwa 8 Ob 54/25m; 8 Ob 31/24b mwH). [1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions-)Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C-9/25 und C-440/23 registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind vergleiche etwa 8 Ob 54/25m; 8 Ob 31/24b mwH).

Zu II.:Zu römisch zwei.:

[2]       Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E144594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00080.25K.0526.000

Im RIS seit

13.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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