Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 5. Februar 2025, GZ 15 Hv 55/24k-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 5. Februar 2025, GZ 15 Hv 55/24k-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung am 5. Februar 2025 meldete der durch einen Wahlverteidiger (vgl ON 33) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 119.1, 46). [2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung am 5. Februar 2025 meldete der durch einen Wahlverteidiger vergleiche ON 33) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 119.1, 46).
[3] Mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. März 2025 wurde dem Wahlverteidiger eine Urteilsausfertigung zugestellt (ERV-Zustellnachweis). Mit am 6. März 2025 eingebrachtem (ON 126.2) Schriftsatz gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt und ersuchte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 126.1). [3] Mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 4. März 2025 wurde dem Wahlverteidiger eine Urteilsausfertigung zugestellt (ERV-Zustellnachweis). Mit am 6. März 2025 eingebrachtem (ON 126.2) Schriftsatz gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt und ersuchte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 126.1).
[4] Die daraufhin bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin (ON 127) des Angeklagten brachte am 8. April 2025 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und eine gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung ein (ON 130).
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:
[6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (mit Wirksamkeit vom 4. März 2025) zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 1. April 2025. [6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T11]; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (mit Wirksamkeit vom 4. März 2025) zu laufen und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 1. April 2025.
[7] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). [7] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[8] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§§ 344, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch oder das Adhäsionserkenntnis bekämpft (§§ 344, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T6] und RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). [8] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (Paragraphen 344, 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch oder das Adhäsionserkenntnis bekämpft (Paragraphen 344, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100395 [insbesondere T6] und RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144654European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00054.25P.0603.000Im RIS seit
18.06.2025Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025