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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 RS 2 (hier: nur erster Satz.)Stammrechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 - im konkreten Fall im Zusammenhang mit § 8 AsylG 1997 - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung - soweit darin nicht von der Todesstrafe die Rede ist - der Konkretisierung des durch Art. 3 MRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, zur gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG 1993). In diesem Sinn sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 75 FrG 1997 (685 BlgNR 20. GP 82) davon, dass mit dieser Bestimmung - der zufolge auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht ist - einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine "wirksame Beschwerde" iS des Art. 13 MRK eingeräumt werden soll, sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung iS des Art. 3 MRK zur Wehr zu setzen. Auch die Erläuterungen zu § 57 FrG 1997 nehmen ausdrücklich auf Art. 3 MRK Bezug (aaO., 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200208.X01Im RIS seit
03.02.2004