TE OGH 2025/6/26 2Ob88/25t

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Veröffentlicht am 26.06.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag.a Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. C*, und 3. V*, alle vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 187.968 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. März 2025, GZ 3 R 29/25t-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen (RS0022789 [T3, T30]). Der Klägerin ist dahin zuzustimmen, dass die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RS0040341; RS0111576). Die Klägerin verkennt aber, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach § 273 ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten (RS0040341). [1] Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen (RS0022789 [T3, T30]). Der Klägerin ist dahin zuzustimmen, dass die nach Paragraph 273, ZPO erfolgte Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RS0040341; RS0111576). Die Klägerin verkennt aber, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 273, ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten (RS0040341).

Textnummer

E144983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00088.25T.0626.000

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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