Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN *, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F* P*, 2. J* P*, beide *, vertreten durch Mag. Desiree Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 6. September 2024, GZ 19 R 44/24t-112, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat den Beklagten die Beantwortung der Revision nicht freigestellt. Die dennoch eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb für sie ein Kostenersatz nicht zusteht (6 Ob 11/24x [ErwGr 7.]; RS0043690 [T6]).
Textnummer
E144986European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00210.24M.0703.000Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025