Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden und Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei E*, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwälte in Baden, wegen Duldung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Mitteilung der Gegnerin der gefährdeten Partei vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 27. 5. 2025 hat der Oberste Gerichtshof über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei entschieden.
[2] Mit Schriftsatz vom 17. 6. 2025 teilte die Gegnerin der gefährdeten Partei dem Obersten Gerichtshof mit, dass das Bezirksgericht Mödling zu * eine vom Landesgericht Wiener Neustadt zu * am 10. 12. 2024 erlassene einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 14. 5. 2025 aufgehoben hat.
[3] Dieser Sachverhalt betrifft jedoch nicht das Verfahren 9 Ob 26/25a.
[4] Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Mitteilung war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E145085European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00026.25A.0717.000Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025