TE OGH 2025/7/22 1Ds1/25z

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger über die „Disziplinaranzeige“ des K* gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie weitere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger über die „Disziplinaranzeige“ des K* gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie weitere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Disziplinaranzeige“ wird nicht weiter behandelt.

Text

Gründe:

[1]       In einer mit 30. Juni 2025 datierten Eingabe erklärt K*, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie weitere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund behaupteter Dienstpflichtverletzungen „anzuzeigen“.

[2]       Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß § 118 Abs 2 RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die Eingabe des K* vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei. [2] Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die Eingabe des K* vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (§ 118 Abs 1 RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55; RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 101 RStDG Rz 16, 19 f). [3] Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (Paragraph 118, Absatz eins, RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55; RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] Paragraph 101, RStDG Rz 16, 19 f).

[4]       Der gegenständlichen Stellungnahme ist ein solcher Wille des Dienstgebers nicht zu entnehmen; die Generalprokuratur sprach sich ausdrücklich gegen disziplinarrechtliche Maßnahmen aus. Sie ist daher nicht geeignet, vom Disziplinargericht weiter behandelt zu werden.

Textnummer

E145063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010DS00001.25Z.0722.000

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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