TE OGH 2025/7/23 4R96/25b

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Veröffentlicht am 23.07.2025
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Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, Pensionist, geboren am **, **platz **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juni 2025, Nc*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die „Ergänzung zum Rekurs“ (eingebracht am 5. Juli 2025; ON 9) wird zurückgewiesen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit seiner am 13. März 2025 beim Landesgericht Wels eingebrachten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage „rund um das Verfahren Hr* des Landesgerichtes Wels“ aufgrund der vom 9. September 2022 bis 14. November 2022 erlittenen Untersuchungshaft. Er hätte gar nicht erst in Untersuchungshaft kommen dürfen, weil kein Anlass für eine Festnahmeanordnung bestanden habe. Außerdem sei offensichtlich gewesen, dass er an einer psychischen Erkrankung leide (ON 1).

Mit Beschluss vom 24. März 2025 zu 4 Nc 2/25p bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Salzburg als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig (ON 3.1).Mit Beschluss vom 24. März 2025 zu 4 Nc 2/25p bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Salzburg als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig (ON 3.1).

Das Landesgericht Salzburg trug dem Antragsteller die Verbesserung seines Antrags durch die im Spruch des Beschlusses vom 30. April 2025 im Einzelnen dargestellten Punkte auf. Ohne diesbezügliche Präzisierung bzw Ergänzung ließen sich die Erfolgsaussichten der angestrebten Amtshaftungsklage nicht beurteilen (ON 5).

Daraufhin ergänzte der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 21. Mai 2025 (ON 6) sein Vorbringen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Auch auf der Basis des ergänzten Antragsvorbringens sei nicht nachvollziehbar, welche Organe des Bundes den Antragsteller wann und durch welches unvertretbar rechtswidrige Verhalten geschädigt hätten. Der Antragsteller habe sich auch ausdrücklich geweigert, der ihm aufgetragenen Vorlage von Urkunden zu entsprechen. Daher sei auch nicht erkennbar, worin „ein konkreter, unmittelbarer, zu ersetzender Schaden des Antragstellers gelegen sein könnte“, weshalb „eine mutwillige oder aussichtslose Verfahrensführung durch den Antragsteller nicht ausgeschlossen werden könne“. Nach § 63 Abs 1 ZPO dürfe die Verfahrenshilfe jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Auch auf der Basis des ergänzten Antragsvorbringens sei nicht nachvollziehbar, welche Organe des Bundes den Antragsteller wann und durch welches unvertretbar rechtswidrige Verhalten geschädigt hätten. Der Antragsteller habe sich auch ausdrücklich geweigert, der ihm aufgetragenen Vorlage von Urkunden zu entsprechen. Daher sei auch nicht erkennbar, worin „ein konkreter, unmittelbarer, zu ersetzender Schaden des Antragstellers gelegen sein könnte“, weshalb „eine mutwillige oder aussichtslose Verfahrensführung durch den Antragsteller nicht ausgeschlossen werden könne“. Nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO dürfe die Verfahrenshilfe jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt werde, „um eine entsprechende Substantiierung und Konkretisierung seiner Ansprüche als Grundlage für eine Amtshaftungsklage zu ermöglichen und zu gewährleisten“.

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller meint in seinem Rekurs – gestützt auf Literatur und Rechtsprechung – zunächst, Verfahrenshilfeanträge seien niemals nach rein formalistischen Gesichtspunkten zu behandeln, sondern müsse stets geprüft werden, was die Partei damit im Einzelfall bezweckt habe. Sofern der Antrag nur einigermaßen erkennen lasse, was beabsichtigt sei, sei er als ausreichend zu betrachten.

Damit ist für den Antragsteller jedoch nichts zu gewinnen, weil selbst unter Anlegung eines dementsprechend großzügigen Maßstabs nicht nachvollziehbar ist, ob (und inwieweit) ihm tatsächlich durch rechtswidriges Organhandeln im Amtshaftungsweg ersatzfähige Schäden entstanden sind.

Soweit er im Rekurs (erkennbar) ausführt, § 3 Abs 1 Z 3 StEG stehe einer Haftentschädigung nicht entgegen, weil die Untersuchungshaft nicht nur wegen seiner „geistigen Grunderkrankung“ nicht verhängt hätte werden dürfen, sondern – wie schon im Antrag näher dargestellt – die Polizei dies unter einer irrigen Annahme veranlasst und sich dabei von der Beibringung falscher Tatsachen nicht abhalten habe lassen (die Polizeibeamten seien – nach der Ansicht des Antragstellers – fälschlich davon ausgegangen, dass er sich seiner Beschuldigtenvernehmung entziehen wollte, obwohl er dazu gar nicht ordnungsgemäß geladen worden sei).Soweit er im Rekurs (erkennbar) ausführt, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, StEG stehe einer Haftentschädigung nicht entgegen, weil die Untersuchungshaft nicht nur wegen seiner „geistigen Grunderkrankung“ nicht verhängt hätte werden dürfen, sondern – wie schon im Antrag näher dargestellt – die Polizei dies unter einer irrigen Annahme veranlasst und sich dabei von der Beibringung falscher Tatsachen nicht abhalten habe lassen (die Polizeibeamten seien – nach der Ansicht des Antragstellers – fälschlich davon ausgegangen, dass er sich seiner Beschuldigtenvernehmung entziehen wollte, obwohl er dazu gar nicht ordnungsgemäß geladen worden sei).

Derartige bloße, nicht durch Bescheinigungsmittel untermauerte Vorwürfe reichen aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass die Verhängung der Untersuchungshaft (aus anderen Gründen als der Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließendem Zustand) tatsächlich ungerechtfertigt war. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, dass entsprechende Angaben von einem Anwalt (erst) in einem etwaigen Amtshaftungsverfahren zusammenzutragen wären und er sich „als Rechtsbeholfener“ den Verfahrenshilfeantrag „gleich sparen hätte können, wenn er selbst all das machen müsse“, trifft das nicht zu.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 63 Abs 1 ZPO). Als „mutwillig“ ist eine Prozessführung auch dann anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 19 mwN).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO). Als „mutwillig“ ist eine Prozessführung auch dann anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 19 mwN).

Das ist hier der Fall, weil sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht nur aufgrund der oa bloßen Behauptungen auf einen Rechtsstreit einlassen würde. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller in seinem Rekurs selbst ausführt, dass er nicht wissen könne, welche Forderungen ihm überhaupt rechtlich zustünden (weshalb „das Verfahren ordentlich von einem Anwalt begleitet“ werden solle). Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde aber, wenn ihr selbst (noch) nicht klar ist, ob ihr überhaupt eine Forderung zusteht, umso weniger einen Rechtsstreit anstrengen.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass es sich bei den sonst noch geltend gemachten Forderungen schon nach dem Antragsvorbringen nicht um Schäden des Antragstellers handeln kann. Er behauptet nämlich, durch die Untersuchungshaft Verfahrenshandlungen für seinen Bruder bzw eine Bekannte versäumt zu haben, sodass sein Bruder nicht die „Pflegestufe 2 (statt 1)“ und seine Bekannte nicht die „Pflegestufe 3 (statt 2)“ erlangt hätte. Selbst wenn die versäumten Verfahrenshandlungen tatsächlich dafür kausal gewesen sein sollten, handelt es sich dabei – wenn überhaupt – um Schäden seines Bruders bzw seiner Bekannten. Daher ist die Geltendmachung durch den Antragsteller im eigenen Namen ohnehin (auch) aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO.Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass es sich bei den sonst noch geltend gemachten Forderungen schon nach dem Antragsvorbringen nicht um Schäden des Antragstellers handeln kann. Er behauptet nämlich, durch die Untersuchungshaft Verfahrenshandlungen für seinen Bruder bzw eine Bekannte versäumt zu haben, sodass sein Bruder nicht die „Pflegestufe 2 (statt 1)“ und seine Bekannte nicht die „Pflegestufe 3 (statt 2)“ erlangt hätte. Selbst wenn die versäumten Verfahrenshandlungen tatsächlich dafür kausal gewesen sein sollten, handelt es sich dabei – wenn überhaupt – um Schäden seines Bruders bzw seiner Bekannten. Daher ist die Geltendmachung durch den Antragsteller im eigenen Namen ohnehin (auch) aussichtslos im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO.

Zusammengefasst hat daher das Erstgericht den Antrag zutreffend abgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die „Ergänzung zum Rekurs“ (ON 9) verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und war daher zurückzuweisen (RS0041666). Da sie nicht am selben Tag wie der Rekurs eingebracht wurde, können die Rechtsmittelschriftsätze auch nicht als Einheit angesehen werden (vgl RS0041666 [T6, T40, T54]).Die „Ergänzung zum Rekurs“ (ON 9) verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und war daher zurückzuweisen (RS0041666). Da sie nicht am selben Tag wie der Rekurs eingebracht wurde, können die Rechtsmittelschriftsätze auch nicht als Einheit angesehen werden vergleiche RS0041666 [T6, T40, T54]).

Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

EL1644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00096.25B.0723.000

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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