Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 24 Hv 13/25i-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 24 Hv 13/25i-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 12 iVm ON 23, 2) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe am 6. Juni 2024 in L* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den Personenkraftwagen der Marke S*, FIN: *, eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung dieses Fahrzeugs durch unvertretbare Missachtung zwingender Vorgaben unterließ und ein positives Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG (Gutachten Nr.*) samt Begutachtungsplakette ausstellte, obwohl er wusste, dass das gegenständliche Fahrzeug aufgrund einer großflächigen Durchrostung der Hinterachse (Längslenker) sowohl links- als auch rechtsseitig einen Mangel der Kategorie „Gefahr in Verzug“ aufwies und damit nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 12 in Verbindung mit ON 23, 2) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe am 6. Juni 2024 in L* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den Personenkraftwagen der Marke S*, FIN: *, eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung dieses Fahrzeugs durch unvertretbare Missachtung zwingender Vorgaben unterließ und ein positives Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG (Gutachten Nr.*) samt Begutachtungsplakette ausstellte, obwohl er wusste, dass das gegenständliche Fahrzeug aufgrund einer großflächigen Durchrostung der Hinterachse (Längslenker) sowohl links- als auch rechtsseitig einen Mangel der Kategorie „Gefahr in Verzug“ aufwies und damit nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel. [2] Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.
[3] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) können die Feststellungen (US 3 f), wonach der Angeklagte zwar optisch auch links- und rechtsseitig an der Hinterachse Anrostungen wahrnahm, diese Stellen im Zuge der Klangprobe aber nicht zusätzlich abklopfte, bei einer ausführlicheren und gründlicheren Klangprobe, „nämlich nicht nur durch Klopfen gegen die Unterseite der Hinterachse, sondern auch durch Klopfen gegen die linke und rechte Querseite der Hinterachse“, für ihn die Durchrostung an der Hinterachse akustisch erkennbar gewesen wäre, und die Konstatierungen (US 4), wonach er nicht in dem Wissen handelte, durch die Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens trotz Vorliegens eines erkennbaren Mangels der Kategorie „Gefahr in Verzug“ (großflächige Durchrostung der Hinterachse [Längslenker] links- und rechtsseitig) seine ihm erteilte Befugnis zu missbrauchen, als Beamter im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und es auch weder ernstlich für möglich hielt, noch sich damit abfand, den Staat an seinem Recht, lediglich verkehrs- und betriebssichere sowie umweltverträgliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, sowie Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen (RIS-Justiz RS0099709; RS0099651; vgl im Übrigen 17 Os 12/13p; 14 Os 82/23z). [3] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) können die Feststellungen (US 3 f), wonach der Angeklagte zwar optisch auch links- und rechtsseitig an der Hinterachse Anrostungen wahrnahm, diese Stellen im Zuge der Klangprobe aber nicht zusätzlich abklopfte, bei einer ausführlicheren und gründlicheren Klangprobe, „nämlich nicht nur durch Klopfen gegen die Unterseite der Hinterachse, sondern auch durch Klopfen gegen die linke und rechte Querseite der Hinterachse“, für ihn die Durchrostung an der Hinterachse akustisch erkennbar gewesen wäre, und die Konstatierungen (US 4), wonach er nicht in dem Wissen handelte, durch die Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens trotz Vorliegens eines erkennbaren Mangels der Kategorie „Gefahr in Verzug“ (großflächige Durchrostung der Hinterachse [Längslenker] links- und rechtsseitig) seine ihm erteilte Befugnis zu missbrauchen, als Beamter im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und es auch weder ernstlich für möglich hielt, noch sich damit abfand, den Staat an seinem Recht, lediglich verkehrs- und betriebssichere sowie umweltverträgliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, sowie Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen (RIS-Justiz RS0099709; RS0099651; vergleiche im Übrigen 17 Os 12/13p; 14 Os 82/23z).
[4] Mit der Argumentation, der Angeklagte habe die von ihm wahrgenommenen angerosteten Stellen an der Hinterachse nicht geprüft oder abgeklopft, obwohl der Sachverständige ausführte, dass angerostete Stellen jedenfalls näher zu prüfen gewesen wären, und der Angeklagte selbst zugestand, dass bei Fahrzeugen wie dem gegenständlichen gerade die Hinterachse oft eine Schwachstelle sei, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht, sondern Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung geübt. [4] Mit der Argumentation, der Angeklagte habe die von ihm wahrgenommenen angerosteten Stellen an der Hinterachse nicht geprüft oder abgeklopft, obwohl der Sachverständige ausführte, dass angerostete Stellen jedenfalls näher zu prüfen gewesen wären, und der Angeklagte selbst zugestand, dass bei Fahrzeugen wie dem gegenständlichen gerade die Hinterachse oft eine Schwachstelle sei, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht, sondern Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung geübt.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Mit der (angemeldeten – ON 26) Berufung war ebenso zu verfahren, enthält doch das angefochtene Urteil keinen der in § 283 Abs 1 StPO genannten Aussprüche (vgl RIS-Justiz RS0098338). [6] Mit der (angemeldeten – ON 26) Berufung war ebenso zu verfahren, enthält doch das angefochtene Urteil keinen der in Paragraph 283, Absatz eins, StPO genannten Aussprüche vergleiche RIS-Justiz RS0098338).
Textnummer
E145143European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00068.25V.0724.000Im RIS seit
07.08.2025Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025