TE OGH 2025/7/28 2Ds2/25d

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Veröffentlicht am 28.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter hat am 28. Juli 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek LL.M. als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und Mag. Lendl über eine anonyme „Disziplinaranzeige“ gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts * vom 9. Mai 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter hat am 28. Juli 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek LL.M. als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und Mag. Lendl über eine anonyme „Disziplinaranzeige“ gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts * vom 9. Mai 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Disziplinaranzeige“ wird nicht weiter behandelt.

Text

Gründe:

[1]       In einer mit 9. Mai 2025 datierten anonymen Eingabe wird die Präsidentin des Oberlandesgerichts * „angezeigt“, im Zuge eines Besetzungsvorgangs Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

[2]       Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß § 118 Abs 2 RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die anonyme Eingabe vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei. [2] Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die anonyme Eingabe vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (§ 118 Abs 1 RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55, RIS-Justiz RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 101 RStDG Rz 16, 19 f). [3] Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (Paragraph 118, Absatz eins, RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55, RIS-Justiz RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] Paragraph 101, RStDG Rz 16, 19 f).

[4]            Der gegenständlichen Eingabe ist ein solcher Wille des Dienstgebers nicht zu entnehmen, die Generalprokuratur sprach sich ausdrücklich gegen disziplinarrechtliche Maßnahmen aus. Die Eingabe ist daher nicht geeignet, vom Disziplinargericht weiter behandelt zu werden.

Textnummer

E145064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00002.25D.0728.000

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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