TE OGH 2025/8/7 7Ob82/25x

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Veröffentlicht am 07.08.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten *, vertreten durch Dr. Daniel Larcher, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiterin Prim. Dr. A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 2025, GZ 48 R 23/25z-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Unterbringung des Patienten vom 7. 6. 2021, 2:23 Uhr, bis 8. 6. 2021, 9:29 Uhr sowie die im Zuge der Unterbringung erfolgte Medikamentengabe.

[2]       2. Inwiefern der Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung der den Patienten in die Krankenanstalt verbringenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf das Krankenhauspersonal für die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung maßgeblich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Patienten nicht aufgezeigt (RS0088931). Zudem liegt zu dieser Frage höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach ist das Gericht berufen, die Zulässigkeit der Unterbringung bereits für die Zeit zwischen der Einlieferung in die Krankenanstalt und dem Abschluss der fachärztlichen Untersuchung zu prüfen (RS0107537).

[3]       3. Ob die Verabreichung der Medikamente eine besondere Heilbehandlung im Sinn des § 36 UbG war, stellt eine selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage dar, die der Patient im Rekurs nicht releviert hat. Diese kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043352 [T27]; RS0043573 [T43, T50]). Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RS0043352 [T39]; RS0043338 [T19]). [3] 3. Ob die Verabreichung der Medikamente eine besondere Heilbehandlung im Sinn des Paragraph 36, UbG war, stellt eine selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage dar, die der Patient im Rekurs nicht releviert hat. Diese kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043352 [T27]; RS0043573 [T43, T50]). Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RS0043352 [T39]; RS0043338 [T19]).

Textnummer

E145306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00082.25X.0807.000

Im RIS seit

28.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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