TE OGH 2025/8/12 8Ob156/24k

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 23.785,27 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 1 R 110/24p-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2025, AZ 8 Ob 156/24k, wird dahin berichtigt, dass es im Kostenzuspruch „2.071,43 EUR“ statt „2.071,34 EUR“ lautet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der aufgrund eines offenbaren Schreibfehlers um 9 Cent zu niedrige Kostenzuspruch war über Antrag der Klägerin nach § 419 ZPO zu berichtigen. [1] Der aufgrund eines offenbaren Schreibfehlers um 9 Cent zu niedrige Kostenzuspruch war über Antrag der Klägerin nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E145391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00156.24K.0812.000

Im RIS seit

10.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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