TE OGH 2025/8/13 6Ob23/25p

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Veröffentlicht am 13.08.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M*, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R* GmbH, FN *, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 5.490,42 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 35 R 128/24v-115, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 31. Jänner 2024, GZ 30 C 7/21m-107, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2025, AZ 6 Ob 23/25p, wird dahin berichtigt, dass Satz 2 in Erwägungsgrund 4. wie folgt zu lauten hat:

„Die Rechtssache ist aus diesem Grund zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Es handelt sich um einen – wie aus dem Spruch des Beschlusses vom 4. 6. 2025 und auch der erfolgten Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ersichtlich ist – offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler in der Begründung, der gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist. [1] Es handelt sich um einen – wie aus dem Spruch des Beschlusses vom 4. 6. 2025 und auch der erfolgten Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ersichtlich ist – offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler in der Begründung, der gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.

Textnummer

E145390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00023.25P.0813.000

Im RIS seit

10.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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